SECOND LIFE MEDIEN RECHT

1. WAS BEDEUTET DMCA?
DMCA ist die Abkürzung für Digital Millennium Copyright Act. Dieser setzt zwei WIPO-Abkommen (WIPO = World Intellectual Property Organization), das WIPO Copyright Treaty (WCT) und das WIPO Performances und Phonogramms Treaty (WPPT) aus dem Jahre 1996 in us-amerikanisches Recht um. Im Wesentlichen geht es in beiden Abkommen darum, das unkontrollierte Vervielfältigen digitaler oder digitalisierter Werke, insbesondere durch die Umgehung eines Digital Rights Managements (DRM), unter Strafe zu stellen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass digital vorliegende Informationen ohne jeden Qualitätsverlust mit relativ einfachen Mitteln reproduziert werden können und der Urheber eines geschützten Werkes kaum die Möglichkeit hat, die Verbreitung seines digitalen oder digitalisierten Werkes zu kontrollieren. Ohne entsprechenden Schutz könnte dies im Ergebnis dazu führen, dass der Urheber um den gerechten Lohn für seine Arbeit gebracht wird, ohne dies verhindern zu können. Mittels der beiden Verträge soll also im Ergebnis den neuen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden.

2. FUNKTIONIERT DER DMCA AUCH FÜR DEUTSCHE RESIDENTS?
Mit der EU-Richtlinie 2001/29/EG zum Urheberrecht fanden die beiden oben genannten WIPO-Abkommen auch Eingang ins europäische Recht. Die Richtlinie ist in wesentlichen Punkten mit dem DMCA identisch. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben der Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dies geschah einerseits durch das Zustimmungsgesetz zu den WIPO-Verträgen vom 19.08.2003 sowie das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, das am 13.09.2003 in Kraft trat, so dass die Regelungsinhalte des DMCA - gleich ob dieser direkt, oder deutsches Recht Anwendung findet - im Ergebnis auch auf deutsche Residents anwendbar sind.


3. BRAUCHE ICH EINE LIZENZ, UM EINEN RADIO- ODER FERNSEHSENDER IN SL ZU BETREIBEN?
Das kommt darauf an, was unter dem Begriff Radio- oder Fernsehsender zu verstehen ist. Bei einfachen Audio- oder Videostreams im Internet handelt es sich um reine Inhalte. Darunter fallen z. B. Podcasts und Videeocasts. Bei solchen Inhalten handelt es sich um Telemedien im Sinne des § 2 TMG, die nach deutschem Recht grundsätzlich zulassungsfrei sind (§ 4 TMG).
Etwas anders verhält es sich bei "echtem" Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Die Grenze zwischen Telemedien und Rundfunk ist bedauerlicherweise nicht eindeutig definiert; auch die erst kürzlich erfolgte Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) hat hier nicht die erwünschte Klarheit gebracht. Jedenfalls liegt dann Rundfunk vor, wenn ein echtes Programm geboten wird, das über den individuellen, wahlfreien Abruf einzelner Beiträge oder das gelegentliche Streamen von Veranstaltungen (z. B. Vorlesungen oder Diskussionsrunden) durch den Veranstalter hinausgeht. Für den Betrieb von kontinuierlichen Streams, die ein dem klassischen Rundfunk ähnliches Programm bieten, ist jedoch in der Regel gemäß § 20 RStV eine Zulassung erforderlich, die sich im Detail nach dem Landesrecht des Bundeslandes richtet, in dem der "Sender" betrieben wird. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Stream nur für Second Life angeboten wird, oder ob der URL des Streams auch außerhalb von Second Life bekannt gemacht wird.
Unabhängig von der Frage der Zulassungspflicht entsteht in beiden Fällen eine Vergütungspflicht, wenn urheberrechtlich geschützte Medien gestreamt werden. So ist eine Gebühr an die GEMA zu zahlen, wenn Musik gestreamt wird. Entsprechende Lizenzen können im Lizenzshop der GEMA erworben werden.


4. WENN ICH MUSIK AUF MEINEM LAND ABSPIELEN MÖCHTE, MUSS ICH DAFÜR GEBÜHREN ZAHLEN, WENN ICH ZUHÖRER HABE?
Das Aufstellen eines Radios im Real Life ist juristisch als “öffentliche Wiedergabe von Funksendungen” im Sinne des § 22 UrhG einzuordnen. Der Eigentümer eines Grundstücks in Second Life, der einen Landstream in sein Land einbindet, nimmt - im Gegensatz zum Aufstellen eines Radios im Real Life - selbst keine Wiedergabehandlung vor. Die Eintragung der Stream-URL in den Land-Einstellungen bewirkt lediglich, dass der Software des Nutzers, dessen Avatar das Grundstück betritt, die Stream-Adresse übermittelt wird. Die eigentliche Wiedergabe erfolgt client-seitig durch den Quicktime-Player auf dem Rechner des Nutzers, der als PlugIn in den Second Life Viewer eingebunden wird. Der Stream wird also vom Nutzer direkt vom Streaming-Server geladen, ohne dass die Second Life-Server oder der Landbesitzer hierbei technisch beteiligt sind.
Entscheidend sind daher die Rechte des Anbieters des Streaming-Servers. Wer in Deutschland einen Streaming-Server mit GEMA-pflichtiger Musik anbietet, muss hierfür natürlich eine Lizenz einholen.
Problematisch könnte jedoch die Einbindung eines Streams ohne Zustimmung des Anbieters des Streams sein. Zum einem könnte der Nutzer über die Urheberschaft des Streams getäuscht werden; zum anderen könnte der Anbieter mit der Einbindung nicht einverstanden sein. Bei Webradios stellt sich dieses Problem in der Regel nicht. Private Webradios finanzieren sich oftmals über Werbung und sind daher daran interessiert, dass sie gehört werden. Auch der Anbieter ist durch entsprechende Ansagen im Programm regelmäßig erkennbar.
Werden hingegen private Podcasts o. ä. eingebunden, so gebietet es zumindest der Anstand, den Anbieter zu fragen. Privatleute verfügen oft nur über ein begrenztes Transfervolumen, das durch intensive Nutzung sehr schnell ausgeschöpft sein kann. Das Einverständnis solcher Anbieter kann daher nicht per se vorausgesetzt werden.


5. MACHT ES EINEN UNTERSCHIED, WENN SICH DER STREAMINGSERVER IN DEN USA ODER IN DEUTSCHLAND BEFINDET?
Nach unserer Auffassung kommt es nicht auf den physikalischen Standort des Servers, sondern auf den "Standort" der Zielgruppe an. Ein Inhalt, der sich gezielt an deutsche Residents richtet, unterliegt nach ganz herrschender Ansicht deutschem Recht, da die virtuelle Handlung an einem realen Ort Wirkungen zeitigt. Auf eben jene Wirkungen kommt es an, nicht von welchem Ort aus diese herbeigeführt werden. Damit kann ein in Deutschland ansässiger Resident nicht dadurch die Anwendbarkeit deutschen Rechts umgehen, dass er für deutsche Residents bestimmte Inhalte physikalisch ins Ausland verlegt.

6. GIBT ES EIN INTERNATIONALES RECHT MUSIK BETREFFEND, WELCHES IN SECONDLIFE ANWENDUNG FINDET?
Ein international einheitliches Musikrecht gibt es nicht, das direkt in Second Life anwendbar wäre. Es gibt aber internationale Übereinkommen wie die bereits früher erwähnten WCT und WPPT, die Eingang in zahlreiche nationale Rechtsordnungen gefunden haben, so dass es Grundregeln gibt, die überall und damit in auch in Second Life anerkannt und angewandt werden. Im Ergebnis ist es daher ratsam, stets eine Lizenz einzuholen, die die konkret geplante Verwendung des jeweiligen Musiktitels erlaubt. Ausgenommen können nur solche Titel sein, die gemeinfrei geworden sind, unter einer freien Lizenz stehen oder die man selbst komponiert und eingespielt hat.


Quelle: Second Life Recht

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