FACEBOOK VERLIERT RECHTSSTREIT UM KLARNAMENZWANG

In einem größeren Rechtsstreit zwischen Facebook und Verbraucherschützern gibt es eine erste Entscheidung: Der Zwang zum Klarnamen ist in Deutschland nicht zulässig - dafür darf sich das soziale Netzwerk als "kostenlos" bezeichnen.

Facebook muss Voreinstellungen für seine Dienste in Deutschland verändern und darf seine Anwender nicht länger zwingen, sich mit ihrem echten Namen anzumelden. Das folgt aus einem Urteil des Landgerichts Berlin, das am Montag veröffentlicht wurde.

Facebook war vom Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) verklagt worden. In dem Urteil, das bislang nicht rechtskräftig ist, wurden Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen für unzulässig erklärt. Die nötigen Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, seien teilweise unwirksam, heißt es in dem Urteil vom 16. Januar 2018 (Az. 16 O 341/15).




Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Konzern verwies in einer Stellungnahme darauf, dass sich die Produkte und Richtlinien von Facebook seit Beginn des Verfahrens im Jahr 2015 sehr verändert hätten. Außerdem nehme man 2018 angesichts der bevorstehenden Gesetzesänderungen weitere Änderungen an den Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien vor.

Die Verbraucherschützer begrüßten das Urteil: "Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren", sagte Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim VZBV. "Das reicht für eine informierte Einwilligung nicht aus."

Das Landgericht gab dem Verband in seiner Auffassung in weiten Teilen recht: Unzulässig ist dem Urteil zufolge eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. "Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen", erklärte Verbraucherschützer Dünkel. "Das schreibt das Telemediengesetz vor." Nach Auffassung des Landgerichts war die Klarnamenpflicht schon deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

IMMATERIELLE GEGENLEISTUNGEN SIND KOSTENLOS

Nicht durchsetzen konnten sich die Verbraucherschützer hingegen beim Versuch, die Werbeaussage "Facebook ist kostenlos" verbieten zu lassen. Der Bundesverband hatte argumentiert, die Anwender bezahlten die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Das Landgericht Berlin hielt die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen.

Der Bundesverband hatte sich außerdem daran gestört, dass in der Facebook-App ein Ortungsdienst in den Voreinstellungen aktiviert wird, der Chatpartnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Diese Voreinstellungen wurden nun von dem Landgericht für rechtswidrig erklärt.

Insgesamt erklärte das Landgericht fünf der von den Verbraucherschützern monierten Voreinstellungen auf Facebook für unwirksam. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.

Außerdem erklärten die Richter acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. In dem Kleingedruckten müssen sich die Facebook-Anwender bislang damit einverstanden erklären, dass der Konzern die Namen und das Profilbild der Nutzer "für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte" einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Mit solchen vorformulierten Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden, heißt es in dem Urteil.

Eine Facebook-Sprecherin erklärte, das Unternehmen prüfe die Entscheidung sorgfältig. "Wir stellen fest, dass das Gericht uns in einer Reihe von Aspekten zugestimmt hat." Facebook arbeite hart daran, sicherzustellen, dass die Richtlinien eindeutig und einfach zu verstehen seien und dass die von Facebook angebotenen Dienste vollumfänglich in Einklang mit geltenden Gesetzen stünden.

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