Wolem Wobbit: Gedanken eines europaeischen Juristen zum Thema Urheberrecht und Second Life (Update)

Ich habe über Wolem schon einmal berichtet und zwar HIER.

Wolem hat nun seine Gedanken dazu weiter gesponnen und in verschiedene Kapitel aufgeteilt. Es sind immer etwas längere Texte und für einige sicherlich auch trockene. Er hat diese Texte auch akustisch hochgeladen, zu finden gleich unter den Text Auszügen. 

Kapitel 1 - Grundlagen
Nachdem ich kürzlich ja bereits etwas zur EU-Urheberrechtsreform und Second Life gesagt habe, will ich nun doch einmal auf die Details des Urheberrechts im Zusammenhang mit Plattformen wie Second Life oder OpenGrid eingehen.
Leider ist das eine ziemlich komplexe Angelegenheit und sollte schon sehr kleinteilig auseinandergenommen werden um zu verstehen, worum es tatsächlich geht. Auch muss ich mich zunächst einmal auf die deutsche Perspektive beschränken, bevor ich die europäische Komponente und vielleicht auch ein wenig von dem Bereich der Welt, der uns darüber hinaus noch interessieren sollte.
Fangen wir also vorne an: Plattformen wie Second Life sind Teil der Internetangebote dieser Welt. Technisch gesehen werden Serverbänke zur Verfügung gestellt, auf denen Software installiert ist die es ermöglicht, dreidimensionale Abbildungen von Landschaften, Gebäuden und Gegenständen in animierter Form darzustellen. Dabei wird die eigene Person einbezogen, indem eine künstliche Figur als Avatar die Stellvertretung innerhalb der dreidimensionalen Welt übernimmt.
Dieses ursprünglich als Kreativspiel gedachte Konzept hat sich schnell zu einer sozialen Plattform entwickelt. Anders als bekannte online Rollenspiele, welche in der Regel konkrete Spielziele verfolgen, besteht der einzige Spielinhalt bei Second Life in der Abbildung realen Lebens in virtueller Umgebung. Mit der Zeit hat sich auch ein immer größer werdender Realismus der Darstellung entwickelt. Avatare wurde zunehmend lebensechter und können inzwischen alle möglichen menschlichen Interaktionen vornehmen. Objekte werden zunehmend als naturgetreue Abbildungen realer Gegenstände dargestellt. Dies beinhaltet auch Gegenstände mehr oder weniger bekannter Marken... 

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Kapitel 2
Wie ich bereits erwähnt habe, besteht der Inhalt in Second Life aus dreidimensionalen grafischen Elementen. Diese können geformt und nahezu beliebig zusammengestellt werden. Daraus ergeben sich Erscheinungsformen, die mehr oder weniger realistische Abbildungen von Objekten der realen Welt darstellen. So kann, je nach Geschick des Users, der in diesem Fall als Creator bezeichnet wird, ein realistische aussehender Stuhl erscheinen, welcher exakt einem realen Stuhl mit dem Design des Künstlers Le Corbusier entspricht. Würde jemand in seiner Garage zu Hause einen solchen Stuhl bauen und danach bei Ebay zum Kauf anbieten, so könnte ihm der Rechteinhaber für derartige Stühle dies verbieten lassen.
Dies waren nun schon mehrere Informationen auf einmal. Wer ist denn der Rechteinhaber? Wie wir schon Wissen, ist zunächst einmal jeder Urheber geschützt, also jeder, der etwas erzeugt hat, was man als das Original bezeichnen kann. Ich weiß nun nicht, ob Le Corbusier damals tatsächlich Stühle zusammengebaut hat. Aber er hat den Entwurf eines bestimmten Stuhls, der eben genau dieses Design hat, entwickelt. An eben diesem Entwurf ist er der Urheber. Jeder, der einen Stuhl nach diesem Entwurf herstellt, verletzt zunächst einmal seine Urheberrechte. Nun ist das nicht grundsätzlich verwerflich, denn Le Corbusier kann das ja auch erlauben. Wenn ich also einen derartigen Stuhl bauen möchte, muss ich eigentlich vorher Le Corbusier fragen, ob er damit einverstanden ist. Nun ist aber leider dieser Mensch, der eigentlich Charles-Édouard Jeanneret-Gris hieß, im Jahre 1965 verstorben. Damit sind jedoch seine Urheberrechte nicht verschwunden. Sie gehören nunmehr seinen Erben. Diese wiederum dürften inzwischen jemanden damit beauftragt haben, sich darum zu kümmern, dass niemand diese Rechte verletzt. Dies macht man gewöhnlich dadurch, dass man jemandem die Verwertungsrechte überträgt, in der Regel gegen Zahlung von Geld. Natürlich macht das nur dann Sinn, wenn dierse Rechte irgenjemandem auch etwas Wert sind.
Was hat das aber nun mit virtuellen Welten wie Second Life zu tun? .... 

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