SECOND LIFE RECHT / GEISTIGES EIGENTUM

1. Kann man Dinge, die man in Second Life erfindet, im Real Life schützen lassen?

Bei den Objekten, die man in Second Life herstellt, z. B. Häuser, Möbel, Kleidung oder andere nützliche Dinge, wird es sich in der Regel nicht um Erfindungen im Rechtssinne handeln. Darunter fallen nach dem Patentgesetz nämlich nur so genannte gewerblich anwendbare, neue, nicht naheliegende Lehren zum technischen Handeln (§ 1 PatG). Die Welt des Second Life ist allerdings nur virtuell; bei den Objekten, die darin geschaffen werden, handelt es sich um eine Kombination aus Vektorensätzen („Prims“), Ausführungsanweisungen („Skripts“) und Texturen. Rechtlich gesehen handelt es sich bei den Texturen um Werke der bildenden Künste und bei den Prims und Skripts um so genannte Sprachwerke (§ 2 UrhG). Beides ist nach den nationalen Urheberrechtsgesetzen geschützt, sofern die Objekte eine gewisse Schöpfungshöhe haben, also eine Eigenart aufweisen, die über die des einfachen Holzwürfels, den sicher jeder Second Life-Resident schon einmal hergestellt hat, deutlich hinausgeht.

Der Schutz durch das Urheberrecht, im angloamerikanischen Raum auch als „Copyright“ bezeichnet, entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes. Es ist nicht erforderlich, sein Werk an irgendeiner Stelle registrieren zu lassen. Man braucht also die Dinge nicht schützen lassen, sie sind automatisch geschützt.

2. Wird meine Marke, die ich in Second Life erfinde im RL geschützt sein?

Als Marken (im Englischen „Trademark“) können alle möglichen Dinge geschützt werden, z. B. Zeichen, Wörter, Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen (§§ 3 ff. MarkenG). Im Gegensatz zum Urheberrecht entsteht der markenrechtliche Schutz erst durch Eintragung der Marke in das Markenregister. Eine Marke kann sowohl im nationalen Markenregister eingetragen werden als auch im internationalen. Während eine nationale Markenregistrierung vergleichsweise preiswert ist, fallen für eine internationale Registrierung schnell 4 bis 5-stellige Eurobeträge an Gebühren und Übersetzungskosten an. Die Registrierung einer Marke - insbesondere für mehr als nur ein Land – wird sich daher nur in Ausnahmefällen lohnen. In der Regel besteht ja bereits ein ausreichender Schutz durch das Urheberrecht. Eine Markenregistrierung empfiehlt sich aber beispielsweise für Designer in Second Life, die ihren Avatar Namen auch außerhalb von Second Life als Marke verwenden wollen.

Viel bedeutender ist das Markenrecht jedoch für den umgekehrten Fall, wenn z. B. reale Markenlogos in Second Life verwendet werden, ohne eine Erlaubnis des Markeninhabers einzuholen.

3. Wenn ich mir selbst ein Motorrad baue und um es real aussehen zu lassen ein BMW-Logo darauf platziere, mache ich mich strafbar? Wie hoch wäre meine Strafe?

Das BMW-Logo ist als Marke international registriert. Der Gebrauch einer Marke bedarf immer dann der Zustimmung des Markeninhabers, wenn die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, z. B. durch Anbringen der Marke auf einer Ware, die verkauft werden soll. Es ist daher nicht rechtswidrig, das BMW-Logo auf einem Motorrad in Second Life anzubringen, solange man das Motorrad ausschließlich als Einzelstück zum privaten Gebrauch herstellt. Der private Gebrauch endet jedoch, sobald dieses virtuelle Motorrad vervielfältigt und an andere Avatare weitergegeben wird. Selbst wenn die Ware nicht verkauft, sondern als "Freebie" verschenkt wird, kann es sich dabei um geschäftlichen Verkehr handeln, wenn der Betreiber des Freebie-Shops über Spenden oder Werbung Einnahmen erzielt.

Wer eine Marke widerrechtlich verwendet, ist dem Markeninhaber zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser wird regelmäßig in Höhe der doppelten Lizenzkosten angesetzt, also des Betrages, den man hätte zahlen müssen, wenn man vor der Verwendung der Marke eine Lizenz eingeholt hätte. Die Höhe bestimmt sich daher im Einzelfall nach dem Wert der Marke. Für den durchschnittlichen Second Life-Designer oder –Händler kann ein Markenrechtsstreit leicht Kosten in Höhe eines 4 bis 5-stelligen €-Betrages auslösen. Darüber hinaus besteht tatsächlich auch die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung. In Deutschland beträgt das Strafmaß für vorsätzlichen Kennzeichenverstoß bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Allerdings wird dies nur in besonders schweren Fällen passieren; bisher sind keine derartigen Verurteilungen bekannt.

Der Erwerb oder Besitz eines solchen Motorrades ist übrigens nicht rechtswidrig. Wer also eine virtuelle BMW sein Eigen nennt, darf mit dem Ofen auch weiterhin unbesorgt über die Second Life-Straßen kacheln.

4. Was bedeutet es, dass Linden Lab alle Rechte dem Nutzer überlässt?

Sobald Objekte oder Texturen in Second Life geschaffen werden, werden diese auf Servern von Linden Lab gespeichert. Dies stellt rechtlich gesehen eine Vervielfältigung dar. Auch zur Darstellung der Objekte werden die relevanten Informationen an alle Second Life-Nutzer übertragen, die das Objekt im Blickfeld haben. Um dies legal tun zu können, benötigt Linden Lab eine Lizenz vom Ersteller des Objekts.

Die Terms of Service (ToS) von Linden Lab, stellen daher klar, dass der Nutzer mit der Erschaffung von Objekten die hierzu erforderlichen Erlaubnisse erteilt. Dem Nutzer verbleiben aber davon abgesehen die in world-Nutzungsrechte an seinen Kreationen. Damit ist es anderen Nutzern und auch Linden selbst verboten, die Objekte selbst zu duplizieren und an Dritte zu verteilen, ohne vorher eine ausdrückliche Erlaubnis einzuholen.

Andererseits muss gewährleistet sein, dass die übrigen Nutzer Second Life nutzen können, ohne ständig auf Rechte Dritter achten zu müssen. So enthalten die ToS auch Regelungen dazu, dass es zulässig ist, Screenshots aus Second Life zu veröffentlichen, auch wenn dabei Objekte im Bild sind, die dem Fotografen nicht gehören.

5. Können Gebäude in world so geschützt werden, dass sie im Real life nicht einfach nachgebaut werden dürfen?

Im Real Life gilt die so genannte Panoramafreiheit (§ 59 UrhG). Danach darf die Außenansicht von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, ohne Erlaubnis vervielfältigt werden, jedoch nur als Bild oder Modell, nicht aber als Nachbau. Ein Nachbau in Second Life ist allerdings kein Nachbau im Rechtssinn, sondern eine dreidimensionale Darstellung, im Ergebnis also ein Bild. Es ist daher zulässig, ein Gebäude aus dem Real Life 1:1 im Second Life nachzubauen.

In der anderen Richtung ist der Rechtsschutz interessanterweise wesentlich effektiver. Da das Gebäude in Second Life gerade kein Bauwerk an einem öffentlichen Weg oder Platz ist, sondern eine bildliche Darstellung, ist hier das Erstellen von Kopien im Real Life grundsätzlich verboten – mit der Ausnahme von Erstellung von Screenshots.

6. Was kann ich tun, wenn meine Produkte kopiert und von anderen verkauft werden?

Hier sind zwei Konstellationen denkbar: Der Verkauf innerhalb und außerhalb von Second Life. Erfolgt der Verkauf innerhalb von Second Life, werden also in world Kopien meiner Produkte ohne Erlaubnis verkauft, so ist es möglich, einen Abuse Report an Linden Lab zu schicken. Dort wird man die Beschwerde prüfen und dafür sorgen, dass der Verstoß aufhört. Von dem Übeltäter Schadenersatz zu erhalten dürfte sich hingegen schwierig gestalten, da man hierzu zunächst Linden dazu bewegen müsste, die Daten der Person, die hinter dem Avatar steht herauszugeben. Selbst wenn dies gelingt, so kann die Durchsetzung der Rechte problematisch sein, wenn der Kopierer im Ausland sitzt.

Es ist auch denkbar, dass jemand Kopien meiner in Second Life hergestellten Produkte in der realen Welt verkauft, z. B. Designs von Kleidung oder Logos verwendet. In diesem Fall geht man am besten im Real Life gegen den Rechtsverletzer vor, da er auch dort agiert. Das Mittel der Wahl wäre, über einen Anwalt eine Abmahnung zu schicken und gegebenenfalls vor Gericht auf Unterlassung und Schadensersatz zu klagen. Problematisch wird es auch in dieser Konstellation, wenn der Täter im Ausland sitzt, was die Rechtsverfolgung sowohl erschwert als auch verteuert. In der Regel wird sich ein derart teures und langwieriges Verfahren daher nicht lohnen.

Quelle: JURAWIKI

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