BDSM UND RECHT

Grundsätzliches:
SM und Recht ist eigentlich etwas, was es so nicht gibt. Es gibt weder ein Recht des Sadomasochismus, wie es ein Erbrecht oder Arbeitsrecht gibt, noch gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, die eine sichere Handhabung der Materie erlauben würde. Was man gemeinhin unter SM und Recht versteht, sind zunächst die strafrechtlich relevanten Bezüge des Themas. Unsicherheit besteht immer wieder bei der Frage: mache ich mich strafbar, wenn ich BDSM und vor allem SM praktiziere? wobei? und wie? Unser "Grundgesetz des BDSM": safe, sane and consensual erlangt in diesem Zusammenhang eine ganz besondere Bedeutung. Solange die genannten Grundsätze beherzigt werden, wird die Ausübung von SM weitestgehend nicht strafrechtlich relevant. 

Strafrechtliche Aspekte:
Als Einführung ein paar Stichworte zu Straftatbeständen, die relevant sein können: 

der Bereich der Körperverletzung (§§ 223 - 233 StGB)
Freiheitsberaubung und Nötigung (§§ 239, 240 StGB)
Sexualdelikte (§ 177 StGB)

Da bei SM im Allgemeinen keine sogenannten "gefährlichen Werkzeuge" benutzt werden, ist der Tatbestand der sogenannten "einfachen Körperverletzung" erfüllt (Wobei zu beachten gilt, dass Messer, Skalpelle, wie u.U. auch bereits Peitschen zu den gefährlichen Werkzeugen gehören!).
Auch aus einer Session hervorgegangene psychische Schäden können unter den Begriff der "Körperverletzung" fallen.
In diese kann der Verletzte (consensual) gemäß §228 StGB einwilligen.
Es liegt dann zwar objektiv ein strafbarer Tatbestand vor (z.B. ein Schlag), jedoch wird die Rechtswidrigkeit dieser Handlung durch eine wirksame Einwilligung der betreffenden Person beseitigt. Insoweit kommt eine Strafverfolgung nur in Betracht, wenn die Einwilligung nicht (mehr) vorliegt. Probleme können deshalb hier nur entstehen, sofern z.B. das consensual wegfällt oder geleugnet wird (z.B. bei einem Streit mit dem Partner nach der Session). 

Grundsätzlich gilt also: eine wirksame Einwilligung beseitigt die Rechtswidrigkeit des Handelns und damit die Strafbarkeit. 

Was gilt es bei der Einwilligung zu beachten?
die Einwilligung selbst muss freiwillig sein
Der oder die Einwilligende muss eine von bestimmten Altersgrenzen unabhängige "natürliche" Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzen, welche es ihm ermöglicht, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen.
Die Einwilligung darf nicht gegen die "guten Sitten" verstoßen, da sie sonst nichtig und somit unwirksam ist (Die guten Sitten sind das, was "die Mehrheit der billig und gerecht Denkenden" als solche ansieht). 

Beispiele:
Eine Session in der Straßenbahn wäre wider die guten Sitten.
Die Einwilligung in eine Verletzungshandlung, die in einer schweren, dauerhaften körperliche Beeinträchtigung resultiert, ist sittenwidrig (Verlust von Gliedmaßen oder Organen etc.)
Sklavenverträge verstoßen ebenfalls gegen die "guten Sitten" und sind somit rechtlich gesehen nichtig.
Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich (also: bei Safewort aufhören, da ansonsten keine wirksame Einwilligung mehr vorliegt und der Bereich der Strafbarkeit beginnt).

In der Praxis können und werden wohl am ehesten Probleme auftreten, wenn einer der beiden Partner aus dem ursprünglich consensuellen Spiel aussteigt oder die Grenzen überschritten werden und im Nachhinein Beweisprobleme auftreten, inwieweit von Anfang an eine Einwilligung vorlag. Dabei ist das Problem, dass ggf. auch im Nachhinein behauptet werden kann, es sei nicht consensual gewesen und dabei etwa Schlagspuren zum Beweis dessen herangezogen werden können.
Die Einwilligung in eine bestimmte Verletzungshandlung (z.B. mit einem Rohrstock geschlagen zu werden) deckt im Übrigen eine auch nur fahrlässig weitergehende (ernsthafte) Verletzung nicht (auch dann nicht, wenn diese unvorhersehbar war).

Das Spiel braucht somit einiges an Vertrauen um (juristisch gesehen) absolut sicher zu sein.

Wann wird ermittelt?
Einfache (sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige) Körperverletzung werden gemäß § 232 StGB nur auf Antrag hin verfolgt. Antragsberechtigt ist der oder die Geschädigte. (In Ausnahmen auch Dienstvorgesetzte bei Behörden, Polizei und Kirchenangestellten).
Falls die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, ist ein Strafantrag des oder der Verletzten nicht erforderlich. Bei gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge usw. muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.

Wer trägt die juristische Verantwortung?
Der Verletzte hat grundsätzlich das strafrechtliche Risiko, er ist der Täter. Dabei muss er nicht selbst handeln.
Beispiel: Der Sub erhält telefonisch den Befehl sich so zu fesseln, dass er hilflos ist (der Top kündigt dabei sein baldiges Kommen an). Der Sub meint es etwas zu gut mit sich und erdrosselt sich. Hier haftet der Top, denn ein solcher "Unfall" ist vorhersehbar (=> fahrlässige Tötung nach §222 StGB).

Der oder die Top muss also Sorge dafür tragen, dass das Spiel "safe" und "sane" ist. 

SM in der Öffentlichkeit:
Eine sexuelle Handlung (also auch SM) in der Öffentlichkeit kann das Schamgefühl und die "Geschlechtsehre" anderer Personen verletzen. Sexuell ist eine Handlung, die in der Regel durch aktives Tun (selten auch durch Unterlassen z.B. entblößt bleiben, wenn jemand kommt) das geschlechtliche im Menschen zum unmittelbaren Gegenstand hat.
Die sexuellen Handlungen müssen von einer gewissen Erheblichkeit sein (z.B. Sex in der Öffentlichkeit, Entblößen oder Anfassen der Geschlechtsorgane etc.).
Dies fällt in den Bereich der Beleidigung, Erregung öffentlichen Ärgernisses und eventuell der Verbreitung pornographischen Schriften (§§ 183 - 185 StGB).

Hinweis: Wen dieses Thema interessiert, der sollte sich den Buchtipp am Ende der Seite anschauen, oder aber den ehemals in "Goldammers Archiv für Strafrecht" erschienenen Aufsatz von Dr. Valentin Sitzmann lesen, der auf Datenschlag als Online-Dokument verfügbar ist. 

ARBEITSRECHTLICHE ASPEKTE

Arbeitsunfähigkeit:
Problem: Durch Verletzungen (durch Schlagen z.B.) ist der Partner arbeitsunfähig.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. Da keine natürliche Krankheitsursache (z.B. Grippe) vorliegt, sondern ein äußeres Verletzungsereignis, entsteht für die LFZ ein Ersatzanspruch beim Arbeitgeber gegen den Schädiger. Gleiches gilt auch für Krankenkassen, welche dann einen Ersatzanspruch für die entstandenen Heilungskosten erlangen können.
Der oder die Geschädigte ist dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse gegenüber verpflichtet Auskunft zu erteilen. Tut er dies nicht, verliert er Anspruch auf LFZ (Ausnahme: Schädiger ist Familienangehöriger).

Ist SM ein Kündigungsgrund?
Die sexuelle Ausrichtung ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund (Bundesarbeitsgericht (BAG)).
Auch das ArbG Berlin hat sich dieser Auffassung angeschlossen: Sexualpraktiken, die von der Norm abweichen, können eine Kündigung nicht rechtfertigen. Wenn ein Arbeitnehmer zum Sadomasochismus neigt, lässt dies noch nicht den Schluss zu, dass er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eher zu Distanzverletzungen neigt als MitarbeiterInnen, die sich im Rahmen des gesellschaftlichen Akzeptierten sexuell betätigen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 1999 - 36 Ca 30545/98).
In einer Entscheidung (AIDS am Arbeitsplatz) wurde auch die sexuelle Selbstbestimmung ausdrücklich zugesprochen. 
Private Hobbies haben den Arbeitgeber im Regelfall nicht zu interessieren. Er kann aber berechtigte betriebliche Interessen ins Feld führen.

Kleidung:
Der Arbeitgeber kann Kleidung, ggf. unter Beteiligung des Betriebsrates, festlegen (z.B. Dienstkleidungsregelung: schwarzer Rock weiße Bluse beim Bedienungspersonal in Gaststätte). Dazu kann auch das Tragen von Schmuck (z.B. Halsband) gehören.
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Art der Arbeit keine bestimmte Kleidung erfordert.

Öffentlicher Dienst:
Hier muss der Bewerber den besonderen Voraussetzungen, die an seine Position geknüpft sind, genügen. Das heißt, wenn eine "Neigung zu absonderlichem Sexualverhalten" zutage träte, könnte dies ein Einstellungshindernis sein, da im öffentlichen Dienst die Angst vor Beeinflussungsmöglichkeiten durch Erpressung etc. groß ist, wenn der Beamte z.B. bislang noch nicht geoutet war. 

Sklavenverträge:
§138 Abs. I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stellt klar: "Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig."
Die schlechte Nachricht zuerst: wer sich per Vertrag in die Hand eines anderen begibt, schließt mit diesem Vertrag ein Rechtsgeschäft, das gg. alle guten Sitten verstößt, die wir in Deutschland haben :-). Rechtlich gesehen natürlich.
Grund dafür sind unsere Grundrechte, wie etwa das Recht auf Selbstbestimmung.
Da helfen alle feinen Formulierungen nichts: wer sich als Top/Dom das Recht vertraglich sichern will, Subbie müsse z.B. immer ohne Schlüpfer aus dem Haus gehen, kann dies (wer hätte es gedacht  :-) ) nicht zivilgerichtlich einklagen.
Dies sei allen Subbie an die Hand gegeben, die in einem Moment der Schwäche einen Vertrag unterschrieben haben, der beispielsweise ihr pers. Eigentum oder den Arbeitslohn dem "Herrn" überschreibt.
Nebenbei gesagt, wer der Meinung ist, durch einen solchen Vertrag könne er getreu den Buchstaben des Gesetzes innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen mit Subbie verfahren, wie es beliebt, der hat den Titel "Top/Dom(mme)/Meister/Herrin etc." nicht verdient.
Jetzt die gute Nachricht: Ein solcher Vertrag kann eines sein: ein Baustein, um die SM-Beziehung zu bereichern oder spannender zu machen.

ABER:

Er entbindet nicht von der Pflicht, sich als aktiver Part um den Passiven zu kümmern und sehr darauf bedacht zu sein, Subbie oftmals von Tag zu Tag wechselnde Grenzen zu beachten.
Ein Vertrag vermag das Spiel spannender zu machen, er bedeutet aber nicht, dass der aktive Part nun jederzeit darauf bestehen kann, was in diesem Vertrag steht.
Versucht er es, kann es durchaus für die folgende Session an der notwendigen Einwilligung fehlen, so dass Top sich strafbar macht.
Sollte der "worst case" eintreten, sei es in einem Straf-, Scheidungs- oder Zivilrechtsverfahren, dürfte sich ein solcher Vertrag sogar eher zu Ungunsten des aktiven Parts auswirken: "Sklaverei im 21. Jahrhundert????"
Überlegt Euch daher gut, ob Ihr einen solchen Vertrag aufsetzt und was er für Euch bedeuten soll. Und seid Euch darüber im Klaren, dass er nur ein weiterer Baustein in Eurem Spiel ist, aber kein Gesetz.
Und es ist eine schmutzige, langwierige und teure Angelegenheit, etwa die im Vertrag geregelte Schenkung rückgängig zu machen.
Faustregel: Als Bestandteil des Spiels okay....sobald es auf reale Ebenen getragen wird...forget about it !

QUELLE: Schlagabtausch

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